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   LG Frankfurt/Main, 12.02.2020 - 2-13 T 9/20   

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https://dejure.org/2020,2415
LG Frankfurt/Main, 12.02.2020 - 2-13 T 9/20 (https://dejure.org/2020,2415)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.02.2020 - 2-13 T 9/20 (https://dejure.org/2020,2415)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12. Februar 2020 - 2-13 T 9/20 (https://dejure.org/2020,2415)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Trennung von Wirtschaftsplanvorschüssen und rückständigen Abrechnungsspitzen, Austausch des Streitgegenstandes im Wege der Klageänderung, Jahresabrechnung keine Anspruchsgrundlage für rückständige Wohngelder

  • mietrechtsiegen.de

    WEG - Wohngeldklage - Jahresabrechnung als Anspruchsgrundlage für rückständige Hausgelder

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Jahresabrechnung kann keine Anspruchsgrundlage für rückständige Wohngelder sein!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Forderungen aus Abrechnungsspitzen und aus Wirtschaftsplänen

  • mietrecht-dav.de PDF, S. 32 (Leitsatz)

    Wohnungseigentumsrecht: Forderungen aus Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Abgrenzung der Zahlungsverpflichtungen aus dem Wirtschaftsplan und der Jahresabrechnung (IMR 2020, 211)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2020, 533
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 01.06.2012 - V ZR 171/11

    Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen:

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 12.02.2020 - 13 T 9/20
    Durch die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur hinsichtlich der Abrechnungsspitze eine neue Schuld begründet (vgl. nur BGH NJW 2012, 2797 Rn. 20 = ZWE 2012, 373; st. Rspr.).
  • BGH, 04.04.2014 - V ZR 168/13

    Wohnungseigentum: Beteiligung der Wohnungseigentümer an den Kosten eines von der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 12.02.2020 - 13 T 9/20
    Insoweit haben die Wohnungseigentümer jedoch keine Beschlusskompetenz durch einen Beschluss über die Jahresabrechnung eine neue Anspruchsgrundlage hinsichtlich etwaiger Hausgeldrückstände zu begründen (BGH NJW 2012, 260796 f.; ZWE 2014, 261).
  • BGH, 19.12.1991 - IX ZR 96/91

    Prozeßhindernis der Rechtskraft bei vorausgegangener Zug-um-Zug-Verurteilung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 12.02.2020 - 13 T 9/20
    Dass der Klageantrag sich insoweit auf eine gleiche Zahlung bezieht, ändert insoweit nichts, denn nach der herrschenden Auffassung, die auch vom Bundesgerichtshof geteilt wird, setzt sich der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, zusammen (grdl. BGHZ 117, 1-7, Rn. 14).
  • BGH, 25.10.2012 - IX ZR 207/11

    Anwaltsregress wegen Verlusts eines Vorprozesses gegen einen Finanzdienstleister:

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 12.02.2020 - 13 T 9/20
    Bei natürlicher Betrachtungsweise stellen Forderungen aus Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen daher völlig unterschiedliche Lebenssachverhalte dar, die zu verschiedenen Tatsachenkomplexen gehören, so dass es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt (vgl. BGH NJW 2013, 540 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 28.10.2008 - VIII ZB 28/08

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfahrens auf Bewilligung einer

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 12.02.2020 - 13 T 9/20
    Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten bedeutsame Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. nur BGH NJW-RR 2009, 422).
  • LG Frankfurt/Main, 25.10.2018 - 13 S 68/18

    Soll mit der Jahresabrechnung eine (weitere) Anspruchsgrundlage für die im

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 12.02.2020 - 13 T 9/20
    Da für eine derartige Beschlussfassung jedoch keine Kompetenz besteht, dürfte der Beschluss bereits nichtig sein (vgl. Kammer ZWE 2019, 142; mwN).
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